Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Prospekthaftpflichtversicherung: „Verdachtslage“ hinsichtlich Anlegeransprüchen ist vorvertraglich offenzulegen
1. Bei der Frage, ob unter der Prospekthaftpflichtversicherung gedeckte Prospekthaftungsansprüche bestehen können, kommt es auf die richtige oder unrichtige Information der Anleger über die Vermögenswerte, die Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste und die Zukunftsaussichten des Emittenten an.
2. Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist „bei Schließung des Vertrages“, daher vom Beginn der Vertragsverhandlungen bis zum formellen Versicherungsbeginn durch den Zugang der Annahme des Antrags zu erfüllen. Der Versicherungsnehmer muss sohin alle gefahrenerheblichen Umstände anzeigen, von denen er zwischen der Antragstellung und der Annahme des Antrags Kenntnis erlangt.
3. Bei der Prüfung einer Anzeigepflichtverletzung im Rahmen der Prospekthaftpflichtversicherung ist zu untersuchen, ob Informationen vorenthalten wurden, die auf eine haftungsrelevante Unrichtigkeit des Prospekts oder eine Vermögensverschlechterung der Versicherungsnehmerin, die im Sinne des KMG 1991 zur Verfassung von Nachträgen hätten führen müssen, hinweisen.
4. Entscheidend ist, ob eine Verdachtslage auf das Bestehen von Prosekthaftpflichtansprüchen besteht. Diese wäre offenzulege...