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ZVers 6, November 2021, Seite 286

Sachversicherung: Missachtung der baubehördlichen Bewilligung als Gefahrenerhöhung

§ 23 VersVG; Art 3.1 ABS

1. Eine baubehördliche Bewilligung ist als eine polizeiliche Sicherheitsvorschrift im Sinne des Art 3.1 ABS zu verstehen, bei deren Missachtung eine Gefahrenerhöhung vorliegt.

2. Gemäß § 25 Abs 1 VersVG besteht die Leistungsfreiheit des Versicherers bereits bei einer schuldhaften Erhöhung der Gefahr.

Zwischen den Streitteilen besteht eine Wohnhaus‑ und Eigenheimversicherung, die auch Sturmschäden umfasst.

Aus der Begründung des OGH:

Entgegen dem – den OGH nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts liegt keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zur Entscheidung vor. ...

1. ...

2.1. Unter „polizeilichen Sicherheitsvorschriften“ im Sinne des Art 3.1 ABS sind jedenfalls Verwaltungsakte von Hoheitsträgern, soweit sie die jeweils versicherte Gefahr verhindern wollen, zu verstehen. Es ist von einem weiten Begriff der „Polizei“ auszugehen (7 Ob 246/98x = RIS-Justiz RS0111604).

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Gefahrenerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshal...

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