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Krankenzusatzversicherung: Versicherungsdeckung bei keiner ausdrücklichen Vereinbarung des Ausschusses der Vorschäden
1. Die Kausalität zwischen einem schädigenden Umstand und dem eingetretenen Schaden liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht.
2. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer fasst die uneingeschränkte Deckungszusage so auf, dass die Heilbehandlung als Folge eines Unfalls notwendig werden muss, also der Unfall zumindest auch kausal dafür war. Damit scheidet eine Begrenzung des Versicherungsschutzes bei allfälligen Vorschäden aus.
3. Wird im Bedingungswerk der Krankenhausversicherung im Falle eines Unfalls kein Bezug auf Vorschäden genommen (kein entsprechender Risikoausschluss vereinbart), ist es ausreichend, wenn der Unfall kausal für die Heilbehandlung ist.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 und 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung...