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ZVers 2, März 2019, Seite 98

MaklerG: Sorgfalt des Versicherungsmaklers und Maklerhaftung

ZVers Redaktion

RSS-E 54/18

1. Gemäß § 28 MaklerG ist der Makler verpflichtet, den Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz zu beraten und aufzuklären. Diese Pflicht des Maklers kann gemäß § 32 MaklerG vertraglich nicht abbedungen werden.

2. Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mithilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Er hat für seinen Kunden ein erfolgreiches Risk-Management bei möglichst günstiger Deckung im Einzelfall durchzuführen.

3. Der Makler haftet gemäß § 1299 ABGB wie jeder andere Fachmann für den Mangel dieser Kenntnisse. § 1299 ABGB enthält jedoch keine Umkehr der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Sorgfaltspflicht an.

4. Ein Makler, der einen Versicherungsnehmer über die Deckungslage des Rechtsschutzfalles falsch berät, haftet diesem für den dadurch erlittenen Schaden. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung nach der Differenzmethode zu ermitteln. Fehlt es an einem schlüssigen Vorbringen hinsichtlich der Schadenshöhe, kann die Schlichtungskommission der Antragsgegnerin nur dem Grunde nach empfehlen, Schadenersatz zu ...

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