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ZVers 2, März 2019, Seite 83

Rechtsschutzdeckung trotz mangelnder Erfolgsaussichten

Art 9.2.3 ARB 2003

„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei einem unbehebbaren Beweisnotstand). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt.

Dem zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) und die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB 2005) zugrunde.

Art 9 ARB 2003 lautet:

„Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?

Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen (Schiedsgutachterverfahren)

...

2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Nachprüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,

2.1. ...

2.2. dass diese Aussicht auf Erfol...

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