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Auslegung von (Kunst-)Versicherungsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Kunstsammlung. Die Beklagte ist ein internationaler Spezialversicherer und bietet Kunstversicherungen für Privatpersonen und Institutionen an. Zwischen den Parteien besteht ein Kunstversicherungsvertrag. Der Versicherungsschein lautet auszugsweise:
„Vertragsbestandteil sind der Antrag, die Deklarationen mit den dort genannten Bedingungen, Klauseln und – soweit beigefügt – Sonderbedingungen.
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Für die folgenden versicherten Gegenstände gelten einheitlich die Bedingungen H. Haus & Kunst Allgefahren (Stand 5/2001), etwaige beigefügte Klauseln, Deklarationen und Sondervereinbarungen. Der vorliegende Versicherungsschein zusammen mit der beigefügten Versicherungspolice zeigt Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes auf. ....
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In Abänderung der geltenden Versicherungsbedingungen gilt das H. Wording ‚Art of Bus...