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Auslegung des Begriffs „kraftfahrsportliche Veranstaltung“
Art 6.2 VK 2013
Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
Das Kraftfahrzeug des Klägers, ein Nissan GT-R mit einer Motorleistung von 485 PS, ist bei der Beklagten seit April 2015 haftpflicht- und vollkaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 2015) und die Allgemeinen Bedingungen für die Vollkaskoversicherung (VK 2013) zugrunde.
Der Kläger nahm mit seinem Fahrzeug im September 2015 an der sogenannten A.-Rally teil, deren Zweck als Charity-Veranstaltung darin besteht, einen Erlös zu erzielen, der gespendet wird. Während der Veranstaltung fand kein Wettbewerb statt, es wurde keine Wertung vorgenommen und es erfolgte keine Preisverleihung Die teilnehmenden Fahrzeuge mussten eine Motorleistung von zumindest 200 PS aufweisen. Es wurden aber auch Fahrzeuge mit einer geringeren Motorleistung akzeptiert, wenn es sich um...