Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausschlussfrist nach § 12 Abs 3 VersVG
Durch die Klageerhebung ist die dem Versicherungsnehmer gesetzte Fallfrist nur hinsichtlich des erhobenen Klageanspruchs gewahrt. Eine spätere Klageausdehnung nützt dem Versicherungsnehmer in der Regel nichts.
Der Kläger begehrte aus seiner Unfallversicherung mit der im Dezember 2015 erhobenen Klage – neben einer nicht rekursrelevanten „Knochenbruchpauschale“ von 500 € – vorerst 2.500 €. Er habe am durch einen Freizeitunfall schwere Verletzungen (mehrere Beckenringfrakturen, Blasenruptur und Nervenläsionen) erlitten und mache Ansprüche aus dauernder Invalidität geltend. Da der Invaliditätsgrad noch nicht mit Sicherheit feststehe, mache er „aus anwaltlicher Vorsicht vorerst ein[en] Gesamtinvaliditätsgrad von 5 %“ geltend, womit ihm ausgehend von der Versicherungssumme „zumindest“ 2.500 €, „vorbehaltlich der Ausdehnung nach Vorliegen eines medizinischen Sachverständigengutachtens“, zustünden. Nach Vorliegen eines Gutachtens im April 2017 dehnte der Kläger im Mai 2017 aufgrund dauernder Invalidität von 24 % aufgrund eines Freizeitunfalls, wofür 48 % der Versicherungssumme zustünden, das Klagebegehren in diesem Punkt auf 24.000 €, zuletzt restliche 15.000 ...