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Eintritts des Versicherungsfalles: Beweiserleichterung
Den Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles hat die Versicherungsnehmerin zu führen. Nach herrschender Ansicht bestehen aufgrund der erheblichen Beweisschwierigkeiten hierzu bestimmte Erleichterungen.
Aus der Begründung des OGH:
1.1.Es ist für die Einbeziehung in ein Verfahren nicht zwingend erforderlich, dass eine Urkunde (hier: das vom Gericht eingeholte schriftliche Sachverständigengutachen) formell „verlesen“ wird. Es reicht vielmehr aus, dass der Richter zweifelsfrei zu erkennen gibt, dieses Beweismittel verwenden und zum Verfahrensbestandteil machen zu wollen (1 Ob 39/15i). Dies ist hier geschehen, weil das Erstgericht den Parteien das schriftliche Sachverständigengutachten zugestellt und diesen die Möglichkeit eines – allerdings nicht wahrgenommenen – Antrags auf Gutachtenserörterung eröffnet hat. ...
1.2. War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung – wie hier – nur eine schriftliche Beweisaufnahme, so haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein erzwingbares Recht auf Wiederholung dieser schriftlichen Beweisaufnahme (RIS-Justiz RS0042533 [T1]). Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens infolge unterbliebener Ladung der S...