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ZVers 2, März 2019, Seite 89

Mitwirkungsanteil von Vorschäden

Art 7 AUVB 2006

Die gegenständlichen gesundheitlichen Beschwerden wären allein aufgrund des Unfalls ohne die bestandene Vorschädigung nicht eingetreten. Der Mitwirkungsanteil der vorhandenen Vorschädigung beträgt daher 100 %.

Der Kläger war bei der Beklagten unfallversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB 2006) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 7 – Welche Leistungen können bei dauernder Invalidität versichert werden?

1. Dauernde Invalidität mit Kapitalleistung

1.1. Welche Voraussetzungen für die Leistung bestehen und in welcher Art erfolgt die Leistung?

– Die versicherte Person ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit (dauernde Invalidität) durch den Unfall beeinträchtigt.

...

Artikel 18 – Welche sachlichen Begrenzungen gibt es?

Sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes

1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.

...

3. Auswirkungen von Vorerkrankungen, Gebrechen oder Abnützungserscheinungen

3.1. Haben Krankheiten, Gebrechen ode...

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