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ZVers 2, März 2019, Seite 76

Mangelhafte Rücktrittsbelehrung und ihre Folgen II

§ 165a VersVG

Das Verfahren vor dem OGH ist zu unterbrechen, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH anhängig ist und die Fragen von Relevanz für das vorliegende Verfahren sind.

Die Klägerin stellte am bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages (Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung). Die Klägerin wurde wie folgt auf ihr Rücktrittsrecht hingewiesen:

„Die ... weist darauf hin, dass der Antragsteller binnen zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten kann. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb dieser Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beginnt erst nach Ausfolgung der Polizze zu laufen und erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze.“

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an. Vereinbart waren der als Versicherungsbeginn, eine Versicherungsdauer von 10 Jahren und das Versicherungsende mit sowie ein garantierter Rechnungszins in Höhe von 2,75 % auf die Sparprämie.

Die Klägerin bezahlte in den Jahren 2005 bis 2011 die vereinbarten Jahresprämien von 6.000 €. Mit wurde der Versicherungsvertrag auf Wunsch der Klä...

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