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ZVers 2, März 2019, Seite 77

Erfüllungssurrogat

Art 7.1.3 AHVB 2004

Ausgeschlossen sind diejenigen Schadenersatzansprüche, die auf das Vertragsinteresse gerichtet sind, den Gläubiger also in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung bringen sollen. Gedeckt sind hingegen Schäden aus mangelhafter Vertragserfüllung (Mangelfolgeschäden, Begleitschäden), die jenseits des Erfüllungsinteresses des Gläubigers liegen.

Zwischen dem Kläger, einem plastischen Chirurgen, und der Beklagten bestand ein Ärztehaftpflichtversicherungsvertrag. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004 und EHVB 2004) zugrunde. Die AHVB 2004 lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1 – Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?

1. Versicherungsfall

1.1. Versicherungsfall ist ein Schadensereignis, das dem versicherten Risiko entspricht und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Artikel 1.2) erwachsen oder erwachsen könnten. ...

2. Versicherungsschutz

2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder ...

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