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ZVers 2, März 2019, Seite 96

Sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes aufgrund des Vorzustands der versicherten Person

Art 21 U 700

Die anwendbaren Bedingungen sehen insofern ausdrücklich eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für jene Folgen einzutreten hat, für die der Unfall allein kausal ist.

Zwischen den Streitteilen bestand ein Unfallversicherungsvertrag, dem die ...-Bedingungen für die Unfallversicherung 2009 (U 700) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 21 – Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes

...

3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind – oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. ...“

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Der Kläger macht angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend, deren Vo...

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