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ZVers 4, Juli 2022, Seite 176

Haftpflichtversicherung für Bauträger: Die Übernahme von fachspezifischen Einzelleistungen entspricht nicht dem Tätigkeitsbild des Bauträgers, selbst wenn der Auftragnehmer für die tatsächliche Durchführung Subunternehmer beauftragt; diese Tätigkeiten sind daher nicht von der Haftpflichtversicherung für Bauträger umfasst

Art 7 ff der Rahmenvereinbarung der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband der Immobilientreuhänder); § 117 GewO 1994

1. Verpflichtet sich ein Unternehmen in einem Werkvertrag zur Erbringung fachspezifischer Einzelleistungen (unter anderem Einreichplanung, Kostenschätzung, diverse Ausschreibungen), entspricht dies nicht dem Tätigkeitsbild des BauträS. 177gers. Letzteres umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung eines Bauprojekts. Daher liegen die vereinbarten Einzeltätigkeiten auch nicht innerhalb des von Art 9 der Rahmenvereinbarung beschriebenen Rahmens der Haftpflichtversicherung. Es besteht daher kein Deckungsanspruch des Versicherten hinsichtlich aus diesen Tätigkeiten erwachsener Schäden.

2. Es ist nicht entscheidend, ob der Auftragnehmer zur Erfüllung der vereinbarten Einzelleistungen Subunternehmer beauftragte oder beauftragen wollte. Ausschlaggebend ist lediglich die vertraglich vereinbarte Pflicht zur Leistungserbringung.

Aus der Begründung des OGH:

1. bis 5.1. ...

5.2. Die Klägerin übernahm in einer mit der Bauträgerin des Bauvorhabens geschlossenen – als Werkvertrag bezeichneten – Vereinbarung die nachstehenden Leistungen: Einreichplanung und Bauph...

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