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ZVers 4, Juli 2022, Seite 177

Deckungsausschlüsse in der Haftpflichtversicherung: Der Ausschluss von Ansprüchen, die mit der Errichtung bzw Veränderung von Gebäuden in ursächlichem Zusammenhang stehen, umfasst auch Ansprüche gegen Bausachverständige wegen fehlerhafter Gutachten und ist weder überraschend noch gröblich benachteiligend

§ 864a und § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 KSchG; Art 7 ARB 2008

1. Dem durchschnittlich verständigen Verbraucher muss bewusst sein, dass ein Versicherungsvertrag auch gewissen Begrenzungen unterworfen sein kann. Der Ausschluss der Deckung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Bauführungen ist daher nicht überraschend im Sinne des § 864a ABGB oder gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

2. Deckungsausschlüsse sind tendenziell restriktiv auszulegen. Art 7.2 ARB 2008 schließt die Deckung für Streitigkeiten aus, die „in ursächlichem Zusammenhang“ mit der Errichtung bzw Veränderung von Gebäuden des Versicherungsnehmers stehen. Diese Bestimmung ist so zu interpretieren, dass sie alle Ansprüche umfasst, die typischerweise im Rahmen eines Bauvorhabens entstehen können.

3. Vom Deckungsausschluss des Art 7.2 ARB 2008 auch umfasst ist die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Bausachverständige aufgrund der Erstellung fehlerhafter Gutachten über Baumängel, die den Versicherungsnehmer zum Abschluss eines Vergleichs veranlassten, der sich nach Kenntnis der wahren Sachlage als nachteilig erwies.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

1. bis 2.3.2. ...

3.1. Nach Art 7.1.2.2 ARB 2008 besteht unter anderem kein Vers...

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