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Führerscheinklausel in der Unfallversicherung: Abstellen auf österreichische kraftfahrtrechtliche Lenkerberechtigung auch im Ausland ist zulässig; Verbreitung der Klausel ist für die Beurteilung der Üblichkeit irrelevant
§ 14 Z 1 AUVB 2016
1. Es ist zulässig und weder ungewöhnlich noch unerwartet im Sinne des § 864a ABGB, dass ein österreichischer Versicherer bei einem in Österreich wohnhaften Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt der Kalkulierbarkeit des Risikos bei der Frage der Lenkerberechtigung auf österreichisches Recht abstellt.
2. Die bloße Verbreitung einer Klausel hat grundsätzlich keinen Einfluss darauf, ob sie als im redlichen Verkehr üblich anzusehen ist.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
1.1. bis 1.3. ...
2. Gemäß § 14 Z 1 AUVB 2016 muss die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung nach österreichischem Recht besitzen, die zum Lenken dieses Kraftfahrzeugs vorgeschrieben ist.
2.1. Mit § 14 Z 1 AUVB 2016 vergleichbare – als „Führerscheinklauseln“ bezeichnete – Bedingungen wurden vom OGH bereits mehrfach als Obliegenheiten qualifiziert (etwa 7 Ob 43/11s [zu Art 9.2.1 AKHB 1995]; 7 Ob 159/18k [zu Art 24.1 UB00]). Die Führerscheinklauseln zielen darauf ab, den Versicherer nicht dem höheren Risiko durch unerfahrene und ungeschulte Lenker auszusetzen. Sie stellen daher darauf ab, ob der Lenker eine (allgemeine) Fa...