zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 4, Juli 2022, Seite 179

Berücksichtigung von Vorerkrankungen in der Unfallversicherung: Wird ein Unfall (teilweise) durch eine bestehende Vorerkrankung herbeigeführt, ist dies bei der Berechnung des Anspruchs des Versicherten nicht zu berücksichtigen, wohl aber kann eine Verschlimmerung der Unfallfolgen durch bestehende Vorerkrankungen zu einer Leistungskürzung führen

Art 6 und Art 19 AUVB 2011

1. Gemäß Art 6.1. AUVB 2011 muss ein Ereignis „plötzlich“ auftreten, um als Unfall qualifiziert werden zu können. Diese Bedingung kann aber auch ein zeitlich gestrecktes Ereignis (im gegenständlichen Fall: eine über etwa 10 Minuten auftretende Verbrennung durch heißes Wasser) erfüllen, wenn es für den Verletzten unerwartet und unvorhergesehen war.

2. Wird eine Verbrennung dadurch herbeigeführt, dass der Verletzte eine starke Hitzeeinwirkung aufgrund krankheitsbedingt mangelnden Temperaturempfindens zu spät wahrgenommen hat, führt dieser Umstand allein noch nicht zu einer Leistungskürzung, da Art 19.3 AUVB 2011 nur „Unfallfolgen“ umfasst.

3. Führt aber die Vorerkrankung des Verletzten in weiterer Folge zu einer schlechteren Wundheilung und macht sie schlussendlich sogar eine Amputation notwendig, lässt sich darin sehr wohl eine krankheitsbedingte Beeinflussung der Unfallfolgen im Sinne des Art 19.3 AUVB 2011 erblicken, die zu einer Leistungskürzung führen kann.

Aus der Begründung des OGH:

1. und 1.1. ...

1.2. Der Kläger leidet an Diabetes mellitus und diabetischer Polyneuropathie. Ein Charakteristikum der Erkrankung Diabetes mellitus...

Daten werden geladen...