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Gliedertaxe in der Unfallversicherung: Die Prothesentauglichkeit ist bei der Frage nach dem Bestehen völliger Funktionsuntauglichkeit eines Körperteils zu berücksichtigen
Art 7 AUVB 2007; § 914 ABGB
Bei der Ermittlung der Funktionsuntauglichkeit eines Körperteils ist darauf abzustellen, zu welchem Grad dieser seine natürlichen Aufgaben noch ausführen kann. Im Falle eines Beines können die natürlichen Aufgaben, im Wesentlichen die Fortbewegung, durch die Prothesentauglichkeit des verbliebenen Stumpfes besser erfüllt werden als in Fällen, in denen keine Prothese mehr verwendet werden kann. Eine vollständige Funktionsuntauglichkeit liegt daher in solchen Fällen nicht vor.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
1. ...
2.1. Für den Fall einer dauernden Invalidität des Versicherten hat der Versicherer die sich aus der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität zu berechnende Versicherungsleistung zu erbringen. Die zwischen den Streitteilen in Art 7.2.2 AUVB 2007 vereinbarte Gliedertaxe bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit des mit ihr benannten Gliedes (vgl 7 Ob 191/15m mwN).
2.1.1. Nach Art 7.2.3 AUVB 2007 wird bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktions- oder Gebrauchsunfähigkeit der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen. Die ...