Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schadenersatz-Rechtsschutz: Verstoßtheorie für die Geltendmachung von dinglichen Herausgabeansprüchen an beweglichen körperlichen Sachen
RSS-E 7/22
Die Frage, ob ein Versicherungsfall in die Deckung fällt oder nicht, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt für den Herausgabeanspruch an beweglichen körperlichen Sachen gemäß Art 2.3 ARB 2003 die Verstoßtheorie. Der Versicherungsfall ist daher bereits mit dem erfolgten Diebstahl der Schmuckstücke eingetreten. Der Diebstahl ist auch dann der Versicherungsfall, wenn man den Rückgabeanspruch als Schadenersatzanspruch qualifiziert und den Versicherungsfall mit dem Schadensereignis gleichsetzt. Ein etwaiger Anspruch auf Rechtsschutzdeckung wäre in diesem Zeitpunkt nur der hier nicht versicherten Mutter der Versicherten zugestanden. Die nachfolgende Universalsukzession aufgrund der Einantwortung als Erbin führt zwar dazu, dass der Herausgabeanspruch auf die Versicherte übergeht. Da jedoch keine Versicherungsdeckung für die Mutter bestanden hat, kann diesbezüglich auch kein Anspruch auf die Versicherte übergehen.
Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Rechtsschutzversicherung für Selbständige und Firmen zur Polizzennummer ... abgeschlossen. Im Privatbereich gelten d...