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ZVers 4, Juli 2022, Seite 174

Nachbesserungsbegleitschäden in der Haftpflichtversicherung

Art 8 AHVB 2004; § 6 VersVG; § 914 ABGB

1. Der Versicherungsvertrag enthielt eine Vereinbarung zur Einbeziehung von Schäden an Sachen des Auftraggebers, die im Rahmen von Verbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen („Nachbesserungsbegleitschäden“). Der Begriff „Schaden“ darf in diesem Kontext nicht auf reine Materialkosten eingeschränkt werden. Müssen etwa Fliesen entfernt werden, um ein mangelhaftes Rohr zu ersetzen, stellen nicht nur die Kosten für die Fliesen, sondern auch die Personalkosten für das Entfernen und Wiederverlegen der Fliesen Nachbesserungsbegleitschäden dar.

2. Den Versicherten trifft aufgrund von Art 8.1.4.4 und Art 8.1.5 AHVB 2004 die Obliegenheit, den Versicherer über eine vom Geschädigten erhaltene Aufforderung, einen Verjährungsverzicht abzugeben, zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Versicherten aber nicht als grob fahrlässig vorgeworfen werden, wenn sich der Versicherer in Laufe des Verfahrens unkooperativ verhalten hat und den Versicherten mit unklaren Aussagen zur Deckung des Schadens hingehalten hat. Eine Leistungsfreiheit tritt in einem solchen Fall nicht ein.

S. 175 Aus der Begründung des OGH:

1.1. bis 3.5.1. ...

3.5.2. Im vo...

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