Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Informationsobliegenheit in der Rechtsschutzversicherung: Das Versäumnis des Versicherten, dem Versicherer nach Schadenseintritt Informationen zukommen zu lassen, führt mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung nicht zu Leistungsfreiheit; Schadenersatzansprüche sind nur denkbar, wenn der Versicherer den Kausalzusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und Schaden beweisen kann
§§ 6 und 34 VersVG; § 1298 ABGB
1. Die Verletzung von Informationspflichten des Versicherten nach § 34 VersVG hat gemäß § 6 Abs 3 VersVG nur dann die Leistungsfreiheit zur Folge, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen einer Falschaussage des Versicherten und dem Schaden der Versicherung trifft auch im Anwendungsbereich der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB die Versicherung.
3. Kann die Versicherung nicht beweisen, dass sie nicht auch ohne die Falschaussage des Versicherten für die Prozesskosten Deckung gewährt hätte, liegt kein Kausalzusammenhang vor und steht der Versicherung auch kein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten zu.
Aus der Begründung des OGH:
1. bis 3.1. ...
3.2. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Beklagte mit der Angabe, den vorgeworfenen Entlassungsgrund (Verfälschung einer Krankenstandsbestätigung) nicht gesetzt zu haben, gegen die ihn treffende Auskunftspflicht verstoßen habe. Da § 34 VersVG aber keine Rechtsfolgen für die Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht vorsehe und die Klägerin den Nachweis ihrer vertraglichen Vereinbarung samt der Anordnung, dass bei deren Verletzung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 S. 185VersVG Leistu...