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ZVers 4, Juli 2022, Seite 180

Unfallversicherung: Von 10 geprüften Klauseln der AUVB eines Versicherungsunternehmens wurden neun als intransparent und/oder gröblich benachteiligend beurteilt und deren Verwendung sowie die Verwendung sinngleicher Klauseln untersagt

AUVB Unfallvorsorge Premium, 20V; § 864a und § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 und § 21 KSchG; § 5a, 5c, § 6 Abs 3, § 12, 15a und 33 VersVG

1. Der kategorische Ausschluss von Herzinfarkten und Schlaganfällen als Unfallfolgen selbst bei ausschließlicher Verursachung durch das versicherte Unfallereignis ist für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

2. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, eine durch einen Unfall hervorgerufene Invalidität bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 24 Monaten schriftlich dem Versicherer zu melden, ist rechtmäßig.

3. Eine Klausel, nach der im Falle dauernder Invalidität die Versicherungsleistung als Rente bis zum Lebensende ausbezahlt wird, falls der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt den 75. Geburtstag schon überschritten hat, sonst aber in Form einer Einmalzahlung, ist für den Versicherungsnehmer überraschend und nachteilig und verstößt daher gegen § 864a ABGB.

4. Der Ausschluss der Leistung von Tagegeld an Versicherungsnehmer, die zum Zeitpunkt des Unfalls nicht erwerbstätig waren, ist gröblich benachteiligend und verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB.

5. Eine Klausel, die festschreibt, dass bei Kinderlähmung und Zeckenbissen eine Leistung de...

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