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ZVers 4, Juli 2022, Seite 178

Betriebshaftpflichtversicherung: Provisorische Verbesserungsmaßnahmen sind als Erfüllungssurrogat vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

§ 864a ABGB; Art 7.1.1 und Art 7.1.3 XL AHVB 2008

1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel sowie die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung (Erfüllungssurrogat) sind vom Versicherungsschutz der (Betriebs-)Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind somit diejenigen Schadenersatzansprüche, die den Gläubiger in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung bringen sollen.

2. Durch provisorische (Verbesserungs-)Maßnahmen wird man in den primären – wenn auch nicht vollen – Genuss der geschuldeten Leistung gebracht. Provisorische Maßnahmen sind deshalb als Erfüllungssurrogate von der Deckung der (Betriebs-)Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

1. Gemäß Art 7.1.1 und Art 7.1.3 XL AHVB 2008 sind Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel sowie die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In Ergänzung dazu sieht Art 9.24.2 der Besonderen Vertragsbedingungen vor, dass Schadensverhütungskosten dann nicht gedeckt sind, wenn es sich dabei um Kosten aus einer Tätigkeit handelt, die zur richtigen Vertragserf...

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