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ZVers 4, Juli 2022, Seite 188

Bündelversicherung für Landwirtschaft mit Baustein „Katastrophenhilfe“: Kein Ersatz für Schäden an Zufahrten

§§ 914 ff ABGB; Versicherungsbedingungen F 630 Katastrophenhilfe – Hof & Ernten (Fassung 10/2013)

1. Gemäß Art 1 der Bedingungen F 630 ist im Katastrophenfall Deckung für Schäden an in der Polizze angeführten Gebäuden und anderen landwirtschaftlichen Einrichtungen zu leisten.

2. Schäden an Zufahrten und freiem Gelände sind nicht gedeckt. Auch bei Zugrundelegung eines weiten Gebäudebegriffs muss dies dem Versicherungsnehmer klar sein.

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

2.1. Am kam es im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers zu einem Murenabgang, wodurch unter anderem Schäden im Straßen- und Geländebereich, insbesondere an der Tennenzufahrt und der Stallzufahrt eines Wirtschaftsgebäudes, entstanden.

2.2. Gemäß Art 1 der Bedingungen F 630 sind im Katastrophenfall Schäden an den in der Versicherungspolizze genannten Gebäuden (Wohngebäude, Stall alt, Stall neu, Fischerhütte, Schuppen neu, Hühnerhütte) sowie den in der Polizze angeführten landwirtschaftlichen Einrichtungen, die sich in den versicherten Räumlichkeiten auf dem versicherten Grundstück befinden, von der Deckung umfasst.

2.2.1. Wie der Begriff „Gebäude“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den Gruppierun...

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