BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 30 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) S die inhaltsgleiche Regelung in § 4 Abs 2 bis 4 Bgld BauG und die EB hiezu.
§ 30 Bgld BauVO über die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden ist im Wesentlichen die Umsetzung des Art 32 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Die im Abs 1 des § 30 Bgld BauVO unter Pkt 3., 4., 8. und 11. aufgezählten Bauwerke sind in der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften nicht enthalten. Die im § 30 Abs 2 Z 1 lit a bis d Bgld BauVO aufgezählten Voraussetzungen der Erfüllung der Mindestanforderungen entsprechen § 32 Abs 2 Z 1 bis 4 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
§ 30 Abs 1 Bgld BauVO regelt, welche Bauwerke jedenfalls barrierefrei zu gestalten sind. § 30 Abs 1 Bgld BauVO definiert weiters, was grundsätzlich unter barrierefreier Gestaltung zu verstehen ist, nämlich dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Unter Personen mit Behinder...