BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 28 Entschädigung, Parteistellung
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 28
Dieser enthält Bestimmungen über die Enteignungsentschädigung bzw. die Parteistellung im Enteignungsverfahren.
Abs. 1 soll die Schadloshaltung für die durch die Enteignung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile im Sinne des § 1323 ABGB ohne Berücksichtigung des Wertes der besonderen Vorliebe und einer allfälligen Werterhöhung durch die beabsichtigte Straßenbaumaßnahme, wohl aber einer allfälligen Wertverminderung eines verbleibenden Restgrundstückes, welches bei nicht mehr zweckmäßiger Nutzung sogar zur Gänze auf Antrag einzulösen ist, regeln. Von der Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB ist jedoch jene des § 365 ABGB zu unterscheiden. Während letztere volle Genugtuung (auch für entgangenen Gewinn) bedeutet, orientiert sich erstere am erlittenen Schaden (positiver Schaden). Die Enteignungsentschädigung soll also nicht den enteignenden Eingriff ungeschehen machen, sondern den Betroffenen das Genommene vergüten sowie die durch hoheitliche Maßnahme bewirkte Eigentumseinschränkung ausgleichen. Sie ist also nicht, wie der Schadenersatz, an einer nur gedachten, fiktiven Vermögenslage, sondern nur am Wert d...