BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 17 Bewilligungsverfahren
Materialien zum Bgld BauG
EB (Stammfassung)
EB zu § 17 [Anmerkung; großteils hinfällig]
[…]
Es erscheint zweckmäßig, wenn die Zustimmungserklärungen der Anrainer unmittelbar auf den Bauplänen erfolgen. Zur besseren Beurteilung sind die Einreichpläne farblich anzulegen. Im Interesse der Sicherheit sollen die Pläne nach Möglichkeit auch die bestehenden Leitungen enthalten, soweit sie für die Beurteilung maßgeblich sind (z.B. Strom, Gas, Wasser, etc.). Die Befugnis zur Verfassung von Plänen ergibt sich aus der Gewerbeordnung und dem Ziviltechnikergesetz. Der vom Bauwerber vorzulegende Grundbuchsauszug hat die zum Zeitpunkt der Einreichung gültigen Eigentumsverhältnisse wiederzugeben.
Die Baubehörde hat die Einreichunterlagen unter Beiziehung des Sachverständigen auf offensichtliche Planungsmängel zu überprüfen. Durch die Formulierung ist jedoch klargestellt, daß die Verantwortung und Haftung für die vorschriftsgemäße Planung beim Planverfasser liegt.
[…]
EB Bgld BauG-Nov 2004 [Anmerkung; großteils hinfällig]
Zu § 17 Abs 1 Z 1 und § 18 Abs 1
[Hinfällig]
Zu § 17 Abs 2 und § 18 Abs 2
Da zufolge § 6 Abs. 6 der zwischenzeitlich am in Kraft getretenen No...