BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 51 Wirkung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) und der Bebauungsrichtlinien
Erl zu § 51
Gleich wie beim Flächenwidmungsplan sollen Verstöße gegen den Bebauungsplan die Rechtswirkung der Nichtigkeit zur Folge haben – vgl. dazu die Ausführungen zu § 45.
Anmerkungen
1) Die Regelung umfasst nunmehr sowohl (Teil)Bebauungspläne als auch Bebauungsrichtlinien. Im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen (§§ 25 und 25a Bgld RPG, LGBl 1969/18 idF LGBl 2015/44) enthält sie eine Nichtigkeitsandrohung.
2) Abs 1 entspricht § 45 Abs 1 für Flächenwidmungspläne. Allerdings müssen nur Baubewilligungen nach dem Bgld BauG, nicht aber Bewilligungen sonstiger sich auf das Gemeindegebiet auswirkender Maßnahmen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften mit (Teil)Bebauungsplänen und Bebauungsrichtlinien übereinstimmen.
3) Widerspricht eine Baubewilligung dem (Teil)Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien, kann sie von Amts wegen für nichtig erklärt werden (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG). Fehlt ein rechtswirksamer (Teil)Bebauungsplan, darf für Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren und Baulichkeiten für baulich eingeschränkte Hauptwohnsitznutzung nach § 35 Abs 2 Bgld RPG 2019 keine Baubewilligung erteilt w...