BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 24 Sparsamer Umgang mit Bauland und Maßnahmen zur Baulandmobilisierung
Erl zu § 24
Mit dieser Bestimmung soll sowohl den Gemeinden als auch den Bürgern vor Augen geführt werden, dass derartige Maßnahmen vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt werden. Gemeinden sollen zu „aktiver Bodenpolitik“ angehalten werden. Trotz des in nahezu allen burgenländischen Gemeinden vorhandenen Überhanges an Baulandreserven soll im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Verpflichtung zum Abschluss von Baulandmobilisierungsvereinbarungen vorgeschrieben werden. Die Gemeinden werden aber jedenfalls verpflichtet, insbesondere zum Zeitpunkt der Widmung geeignete Maßnahmen zur Mobilisierung zu setzen, wobei die Regelung durch (zweiseitigen) Vertrag nur eine der Möglichkeiten darstellen soll.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf die Tatsache der Widmung einer Fläche zu Bauland ankommt; ob dies die erstmalige Widmung oder eine neuerliche Baulandwidmung ist, ist unerheblich.
Auch handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung der zulässigen Vertragsinhalte.
Erl zur Nov LGBl 2021/27
Eine forcierte Baulandmobilisierung steht nicht im Gegensatz zum Raumplanungsziel des sparsamen Umgangs mit Baulan...