BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 5 Bebauungsweisen und Abstände
Materialien zum Bgld BauG
Erl zur Stammfassung
Erl zu § 5 Bgld BauG
Die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Baugrundstückes (Bebauungsweise) soll grundsätzlich von den Gemeinden in Bebauungsplänen bzw. in Bebauungsrichtlinien festgelegt werden (§§ 21 und 25 a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes). Für den Fall, daß dies nicht erfolgt ist, werden in dieser Bestimmung zulässige Bebauungsweisen normiert. Die „gekuppelte“ Bauweise wird namentlich nicht mehr angeführt, ein „kuppeln“ von zwei Gebäuden an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze ist jedoch bei Wahrung des Ortsbildes nicht ausgeschlossen.
Unter Außenwandhöhe im Abs. 2 ist die der Grundgrenze zugewandte Außenwand ohne Dachkonstruktion zu verstehen.
Zur besseren Baugestaltung bzw. Ausnützung des Baulandes oder um den Interessen des Anrainerschutzes im Einzelfall entsprechend Rechnung tragen zu können, läßt Abs. 3 in Ausnahmefällen Abweichungen von den Abstandsbestimmungen der Abs. 1 und 2 zu. Diesfalls kann die Baubehörde insbesondere auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten andere Baulinien festlegen.
Erl zur Bgld BauG-Nov 2004
Erl zu § 5 Abs 2 Bgld BauG
Der Umstand, dass bis...