BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 40 Wohngebäude und Wohnhausanlagen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2016/72.
Abs 1 des § 40 Bgld BauVO wurde mit LGBl 2013/12 eingefügt.
Mit LGBl 2016/72 wurde der Begriff „Behinderte“ durch die Wortfolge „Personen mit Behinderung“ ersetzt.
1) Wohngebäude sind nach der Begriffsbestimmung in den OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen (Anlage 7) Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden.
2) Der Begriff Wohnhausanlage wird nicht näher definiert. Eine Wohnhausanlage besteht zumindest aus einem oder auch mehreren weiteren Wohngebäuden und anderen Anlagen, die eine gemeinsame Struktur wie zB Kinderspielplätze, Gemeinschaftsanlagen, Grünanlagen, Verbindungswege, Garagenanlagen etc.
3) Anders als etwa die NÖ BO 2014 (vgl § 63 Abs 2 NÖ BO 2014) kennt das Bgld Baurecht keine Verordnungsermächtigung für Gemeinden zur Festlegung einer von § 40 Bgld BauVO abweichenden Schaffung von Pflichtstellplätzen. Die in der Baupraxis des Öfteren geforderte Stellplatzverpflichtung von mehr als 1 PKW-Abstellplatz bzw 1 Garage pro Wohneinheit ist gesetzlich nicht gedeckt.
4) Von der Stellplatzerrichtung kann dann abgesehen werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten der Liegenschaft...