BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 36 Richtlinien
Materialien zur Novelle LGBl 2021/22
Zu Z 2 (§ 36 Abs. 1):
Mit diesem Absatz erfolgt die Verbindlicherklärung sämtlicher in der Generalversammlung des OIB am unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer beschlossenen OIB-Richtlinien.
Ausnahmen zu den OIB-Richtlinien werden keine bestimmt.
Von den OIB-Richtlinien kann jedoch gemäß den Bestimmungen in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer abgewichen werden, wenn der Bauwerber nachweist, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien. Dies soll die notwendige Flexibilität für innovative architektonische und technische Lösungen sicherstellen.
Hin künftig können diese Abweichungen aus Gründer der Verwaltungseffizienz nicht nur auf Antrag sondern auch von Amts wegen Berücksichtigung finden.
Grundsätzlich kann von den Richtlinien nur dann abgewichen werden, wenn aufgrund eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall erwiesen ist, dass das Schutzniveau der Richtlinie trotzdem eingehalten wird.
Darüber hinaus beinhaltet Punkt 8.2 der OIB-Richtlinie 3 (2019) entsprechende Vorschriften bzw. Verwendungsbeschränkungen in Umsetzung von Art. 74 Abs. 1, Art....