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Stichtagsbilanz bei Einbringung als Anwendungsvoraussetzung des Art. III UmgrStG
Rechtssätze der Autoren:
Die Meldung gemäß § 13 UmgrStG beim Finanzamt ist systematisch der Anmeldung beim Firmenbuch gleichgestellt bzw. nachempfunden. Die Meldung muss daher alle Mindestelemente des Einbringungsvertrags enthalten.
Fehlen einer innerhalb der Neunmonatsfrist erfolgten Meldung unter Einschluss des Einbringungsvertrags der Jahres- bzw. Zwischenabschluss und/oder die Einbringungsbilanz, hat die Abgabenbehörde den Einbringenden zur Vorlage der fehlenden Unterlagen aufzufordern. Kommt der Einbringende der Aufforderung nicht zeitgerecht (hier: Übermittlung der Stichtagsbilanz rund vier Monate nach Aufforderung) nach, liegt eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG vor.
Das bloße Fehlen eines Hinweises im Einbringungsvertrag, dass die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG gegeben seien, löst keine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG aus.
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RV/5100886/2010; RV/5100888/2010 (Revision eingebracht) | § 12 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG |
1. Der Fall
Mit schriftlichem Einbringungsvertrag vom wurde das Einzelunternehmen DI P. (Architektur- und Ziviltechnikerbüro), das bisher den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte, in die P. A. GmbH (Beschw...