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Normenprüfungsantrag hinsichtlich der Neuregelungen zu den Abzugsverboten in § 20 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG
Das BFG hat ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität der Abzugsverbote betreffend 500.000 Euro übersteigende Gehälter sowie sonstige Bezüge i. S. d. § 67 Abs. 6 EStG wegen Bedenken aufgrund von Gleichheits- und Vertrauensschutzüberlegungen eingeleitet. Anlässlich dieses Normenprüfungsantrags sollen die betroffenen Abzugsverbote einer verfassungsrechtlichen Analyse unterzogen werden und die Bedenken des Schrifttums sowie die Ansichten des BFG vergleichend dargestellt werden.
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1. Ausgangslage
Mit dem AbgÄG 2014 wurden in § 20 Abs. 1 Z 7 EStG und § 20 Abs. 1 Z 8 EStG Abzugsverbote für Gehälter, die 500.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, sowie für sonstige Bezüge i. S. d. § 67 Abs. 6 EStG, die nicht der Besteuerung mit 6 % unterliegen, normiert. Per Verweis in § 12 Abs. 1 Z 8 KStG werden diese Abzugsverbote auch für den Bereich des KStG für anwendbar erklärt.
1.1. Das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 EStG
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 EStG darf das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt und an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person gezahlt wird, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen we...