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SWK 6, 15. Februar 2015, Seite 313

VfGH bestätigt Abzugsverbot für „Managergehälter“

Höchstgericht steckt wesentliche Eckpfeiler ab, unter welchen Umständen das objektive Nettoprinzip durchbrochen werden darf

Edeltraud Lachmayer

Mit Erkenntnis vom , G 136/2014 ua, hat der VfGH über das durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), BGBl I 2014/13, neu eingeführte Abzugsverbot für Entgelte über 500.000 Euro, welches in § 20 Abs 1 Z 7 EStG sowie § 12 Abs 1 Z 8 KStG geregelt ist, entschieden. Ausgehend von Beschwerden von Unternehmen gegen erhöhte Vorauszahlungsbescheide stellte das BFG Normenprüfungsanträge an den VfGH, in denen es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen näher bezeichnete Bestimmungen darlegte. Der VfGH teilte die geäußerten Bedenken allerdings nicht. Er sah die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen als im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gelegen an. Im Folgenden sollen Überlegungen zu den verfassungsrechtlichen Fragen vorangestellt und das Erkenntnis des VfGH soll näher analysiert werden.

1. Vorgeschichte

Mit dem AbgÄG 2014 wurde in § 20 Abs 1 Z 7 EStG und § 12 Abs 1 Z 8 KStG mit Wirksamkeit für Aufwendungen, die nach dem anfallen, ein Abzugsverbot für Entgelte eingeführt, die 500.000 Euro übersteigen. Betroffen sind davon Gehälter von Dienstnehmern und sonstige Entgelte an vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen, also vor allem Vorstände von Aktiengesellschaften sowie freie Dienstnehmer. Gleichzeitig wurde in § 20 Abs 1 Z 8 EStG ein Abzugsverbot für freiw...

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