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BFGjournal 7-8, Juli 2014, Seite 275

Die Neuregelung der Grunderwerbsteuer

Klaus Hirschler und Christoph Schimmer

Das Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz 1987 geändert wird (in weiterer Folge: GrEStG-Novelle 2014), wurde am in BGBl. I Nr. 36/2014 kundgemacht. Die Neuregelung war aufgrund des Erkenntnisses des , mit dem § 6 GrEStG i. d. F. vor der GrEStG-Novelle 2014 wegen seiner Verfassungswidrigkeit aufgehoben wurde, erforderlich. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Neuordnung des Grunderwerbsteuergesetzes und unterzieht diese einer kritischen Würdigung.

1. Ausgangssituation

1.1. Rechtslage vor der GrEStG-Novelle 2014

Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG i. d. F. vor der GrEStG-Novelle 2014 war die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln. § 4 Abs. 2 GrEStG i. d. F. vor der GrEStG-Novelle 2014 enthielt eine taxative Aufzählung jener Fälle, in denen die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert der Gegenleistung, sondern vom Wert des Grundstücks zu berechnen war. Dies war insbesondere dann der Fall, wenn für die Grundstücksübertragung keine Gegenleistung vorhanden oder diese nicht zu ermitteln war. Der Wert des Grundstücks war gemäß § 6 GrEStG als Einheitswert bzw. als ein Vielfaches des Einheitswerts definiert.

Die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen erfolgte ...

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