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Umsatzsteueraufteilung bei Menüpreisen
Die Aufteilung von pauschalen Menüpreisen auf den normal besteuerten Getränkeanteil und den ermäßigt besteuerten Speisenanteil darf nach der Kostenmethode erfolgen, wenn diese Methode der tatsächlichen Kostenstruktur des Pauschalangebots exakt entspricht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger in der Lage wäre, anhand seiner Buchführung nachzuweisen, dass er für den betreffenden Besteuerungszeitraum seine Pauschalpreise systematisch in der Weise festgesetzt hat, dass auf jeden von ihm getragenen Kostenbestandteil eine feste Gewinnspanne erzielt wird. Weiters müssen die aufgrund der Kostenmethode ermittelten Entgelte der einzelnen Komponenten auch dementsprechend fakturiert worden sein, sodass die abzuführende Steuer der tatsächlich beim Endverbraucher eingezogenen Steuer entspricht. Die Einfachheit der Methode oder unterschiedliche bzw. vergleichbare Berechnungsergebnisse spielen hingegen keine Rolle.
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BFG 26..3. 2014, RV/5100617/2013; Amtsrevision beim BFG eingebracht |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin ist Franchisenehmerin einer Fastfoodkette. Anlässlich einer für die Jahre 2000 bis 2003 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführ...