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Mängelbehebungsauftrag betreffend eine Beschwerde gegen Wiederaufnahmsbescheide
(A. B.) – Der Ansicht, dass eine Zurücknahmeerklärung gemäß § 85 BAO nicht mehr erfolgen dürfte, sobald ein Mängelbehebungsauftrag betreffend eine Beschwerde gegen Wiederaufnahmsbescheide tatsächlich beantwortet wird, und sei es auch mit einer unzutreffenden, auf den Inhalt der Sachbescheide bezogenen Begründung, kann nicht gefolgt werden. Von der Beschwerdeführerin wurde gerade nicht um eine neuerliche erklärungsgemäße Veranlagung, sondern um eine Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen „neuen Sachverhalte“ ersucht. Wird einem Mängelbehebungsauftrag aber nicht nachgekommen, hat zwingend eine Formalentscheidung und nicht eine Erledigung der Beschwerde in der Sache selbst zu erfolgen ( RV/3100297/2014; Revision nicht zulässig).