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Vereinsrichtlinien-Wartungserlass kompakt: Begünstigte, ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung
Durchbrechung des engen Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§§ 40a, 40b BAO)
Das BMF hat Ende 2017 den 101-seitigen Wartungserlass 2017 zu den Vereinsrichtlinien (VereinsR) 2001 veröffentlicht. Da die letzte umfassende Wartung bereits vor geraumer Zeit erfolgte und inzwischen diverse „Gemeinnützigkeitsbestimmungen“ in Kraft traten, fielen die Änderungen umfangreich aus. Die wesentlichsten Neuaussagen im Bereich begünstigter Zwecke sowie Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung werden im Folgenden dargestellt.
1. Grund der Änderungen
Neben der laufenden Wartung (zB aufgrund aktueller Rechtsprechung) erfolgte die Anpassung an zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012; BGBl I 2012/12), das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012, BGBl I 2013/14), das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118), das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015; BGBl I 2015/160), das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015; BGBl I 2015/163) und das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (EU-AbgÄG 2016; BGBl I 2016/77) sowie Anpassungen aufgrund von teils in Einzelinfos veröffentlichten Klarstellungen wie auch Fehlerkorrekturen.
2. Begünstigte Zweckverfolgung
2.1. Einstellung der Bevölkerung zum Förderziel (§§ 35, 36 BAO; Rz 20 VereinsR)
Die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel muss positiv sein. Dies findet dort eine Grenze, wo verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte von Minderheiten in Gefahr geraten (zB Religionsfreiheit). Zwecke, die mit der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang stehen, können nicht als gemeinnützig anerkannt werden.
Anmerkung: Unter diesem Aspekt sind somit zB radikale religiöse oder das österreichische Staatswesen ablehnende Gruppierungen („Staatsverweigerer“), radikale politische Gruppierungen („Identitäre“) oder der Ideologie des Nationalsozialismus im Einzelfall nahestehende Vereinigungen (bestimmte Burschenschaften) jedenfalls nicht abgabenrechtlich begünstigt. Davon abgesehen sind – in den VereinsR 2001 nicht erwähnt – aber auch Gruppierungen abgabenrechtlich nicht begünstigt, die wesentliche Teile der Bevölkerung vom Beitritt ausschließen.
2.2. Materielle Hilfsbedürftigkeit (§ 37 BAO; Rz 29 VereinsR)
Diese ist in Anlehnung an das ASVG jedenfalls anzunehmen, wenn der hilfsbedürftigen Person pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag zur Verfügung S. 364 steht, der den Richtsätzen des § 293 Abs 1 ASVG (BGBl 1955/189, in der jeweils geltenden Fassung) entspricht (Basis 2017: Einzelperson 889,84 Euro, in Familiengemeinschaft lebende Ehegatten 1.334,17 Euro).
Anmerkung: Im Wartungserlass erfolgte eine Anpassung an die aktuellen Sozialversicherungswerte. Der Verweis auf die jeweils geltende Fassung des § 293 Abs 1 ASVG impliziert, dass diese Werte auch dann anzuwenden sind, wenn in den VereinsR 2001 noch keine Aktualisierung erfolgt ist.
2.3. Einzelne gemeinnützige Zwecke (§ 35 Abs 2 BAO)
Freizeitgestaltung und Erholung (Rz 50 VereinsR): Die Durchführung von Jugendlagern zum Zweck von „Teambuilding“ im Rahmen der Jugendarbeit (zB Jugendlager von Feuerwehrvereinen) kann einen gemeinnützigen Zweck darstellen. Bei derartigen Maßnahmen spielen Vereinsaktivitäten (wie Interaktion der Vereinsmitglieder untereinander) eine wesentliche Rolle. Sie sind zB dann gegeben, wenn ein eigener Trainer engagiert wird.
Anmerkung: Abzugrenzen von derartigen Aktivitäten sind reine, keine gemeinnützige Zweckverfolgung darstellende Vereinsausflüge, bei denen eine Reise im Vordergrund steht. Sie sind Zuwendungen an die Vereinsmitglieder (höchstens 100 Euro pro Jahr). Bei entgeltlicher Durchführung werden sie idR einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.
Unterhaltung und Geselligkeit (Rz 55 VereinsR): Eine unschädliche, völlig untergeordnete Förderung der Geselligkeit und Unterhaltung liegt auch vor, wenn für jedes Vereinsmitglied nicht mehr als 100 Euro pro Jahr (brutto) für solche Zwecke (zB Weihnachtsfeste, Ausflüge) verausgabt werden. Sind die Aufwendungen keinem bestimmten Vereinsmitglied zuordenbar, kann eine Durchschnittsbetrachtung angestellt werden (zB Getränkekonsum im Rahmen einer Weihnachtsfeier), die allerdings bei einem bestimmten Vereinsmitglied zuordenbaren Ausgaben (zB Geschenk an langjähriges Mitglied) nicht in Betracht kommen kann.
Anmerkung: Bei strenger Auslegung würde eine derartige Zuwendung auch dem Zuwendungsverbot des § 39 Z 2 BAO widersprechen. Die gegenständliche „Kulanzregelung“ erscheint aber jedenfalls pragmatisch, da sonst Bagatellfälle zum Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen führen würden. Reine Geschenke sind etwa dann von Leistungserlösen abzugrenzen, wenn bestimmte Zuwendungen tatsächlich Entgelt für gegenüber dem Verein erbrachte Leistungen darstellen.
Hoheitliche Tätigkeiten (Rz 56a VereinsR): Leistungen im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben für eine Körperschaft öffentlichen Rechts können einen gemeinnützigen Zweck darstellen.
Anmerkung: Sachverhaltsmäßig lag in jenem VwGH-Erkenntnis, das zu den gegenständlichen Ausführungen im Wartungserlass geführt hat, der Schwerpunkt der Körperschaft in der Sensibilisierung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften („Ordnungsdienst“). Mitarbeiter sprachen Personen an, die Verwaltungsübertretungen begingen, wiesen auf die Unzulässigkeit ihres Verhaltens hin und ersuchten, dieses zu unterlassen. Schon allein dadurch wurde eine Sensibilisierung dahingehend bewirkt, dass sich die Wertvorstellungen der Betroffenen in Richtung eines gesetzeskonformen, einem konfliktfreien Zusammenleben förderlichen Verhaltens änderten. Damit lag eine unmittelbar aktive Betätigung auf sittlichem Gebiet vor.
Kunst und Kultur (Rz 61 VereinsR): Die Vermarktung eines Produkts stellt auch dann keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit auf kulturellem oder sonstigem gemeinnützigen Gebiet dar, wenn es ein „regionales Kulturgut“ darstellt.
S. 365 Anmerkung: Nach Ansicht des VwGH ist die Vermarktung eines unter Auflagen produzierten Genussmittels (Wein), selbst wenn man dieses als regionales Kulturgut ansieht, keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit auf kulturellem Gebiet. Dass Produktbotschaften mit Informationen allgemeiner Art (gegenständlich über die Region „Weinviertel“) verbunden und die Interessen der Verbraucher an einem guten Produkt in den Vordergrund gerückt werden, ist im modernen Produktmarketing gang und gäbe, bewirkt aber keine Förderung der Allgemeinheit iSd §§ 34 ff BAO.
3. Ausschließlichkeit: Vermögensbindung (§ 39 Z 3 und Z 5 BAO)
3.1. Rückzahlung von Einlagen (Rz 108a VereinsR)
Gemäß § 39 Z 3 und Z 5 BAO darf Mitgliedern im Fall ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Körperschaft der gemeine Wert ihrer Sacheinlage zurückgezahlt werden. Gemäß § 30 Abs 2 VerG ist bei freiwilliger Auflösung eines Vereins die Rückzahlung geleisteter Einlagen, begrenzt mit dem Wert der geleisteten Einlage, an Mitglieder zulässig, wenn dies in der Rechtsgrundlage vorgesehen ist. Sieht ein Vereinsstatut die Rückzahlung von Sacheinlagen vor, ist dies so lange keine Verletzung des Grundsatzes der Vermögensbindung, als § 30 Abs 2 VerG eingehalten wird; andernfalls liegt ein Statutenmangel vor. Kommt es zur Rückzahlung von Sacheinlagen, verletzt die Rückübertragung des eingelegten Wirtschaftsguts bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung § 30 Abs 2 VerG und bewirkt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung.
Anmerkung: Nach Rz 11 VereinsR 2001 wäre ein diesbezüglicher Statutenmangel behebbar. Dem steht allerdings die wesentlich strengere Ansicht der Judikatur gegenüber, nach der im Jahr des Vorliegens eines Statutenmangels Begünstigungen nicht zuerkannt werden können.
3.2. Übertragung von Betrieben (Rz 116a VereinsR)
Wird ein Betrieb, Geschäftsbetrieb oder eine Betätigung einer abgabenrechtlich begünstigten Körperschaft auf eine andere Körperschaft übertragen, ist die damit einhergehende Übertragung von Vermögenswerten kein Verstoß gegen die Vermögensbindung, wenn die übertragende Körperschaft eine Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft erhält, die den übertragenen Vermögenswerten wertmäßig entspricht.
4. Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung
4.1. Erfüllungsgehilfe (§ 40 Abs 1 BAO; Rz 120 VereinsR)
Die Tätigkeit eines Erfüllungsgehilfen in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Körperschaft wird dennoch unmittelbar durch diesen ausgeübt. Der dadurch begründete (Geschäfts-)Betrieb und das dazugehörende Betriebsvermögen werden somit dem Erfüllungsgehilfen zugerechnet. Die dadurch erbrachte unmittelbare gemeinnützige Tätigkeit kann die Gemeinnützigkeit des Erfüllungsgehilfen bewirken. Voraussetzung dafür ist, dass der Erfüllungsgehilfe §§ 34 ff BAO und seine Rechtsgrundlage die Voraussetzung des § 41 BAO erfüllt und die Erfüllungsgehilfentätigkeit in der Rechtsgrundlage gedeckt ist.
S. 366 Anmerkung: Bedient sich eine Körperschaft zur Erfüllung ihrer begünstigten Zwecke der Hilfe eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), muss dessen Wirken wie ihr eigenes Wirken anzusehen sein und sich dessen Einsatz aus der Rechtsgrundlage ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die handelnden Personen in Form von mit dem Rechtsträger abgeschlossenen Dienstverträgen oder ähnlichen Bindungen tätig werden oder durch klare vertragliche Regelung mit dem Verein zur Erfüllung von Teilen des Vereinszwecks (wenn auch auf entgeltlicher Basis) herangezogen werden.
4.2. Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§§ 40a, 40b BAO idF GG 2015)
4.2.1. Bisherige Rechtslage
Abgabenrechtliche Begünstigungen für die Betätigung von Körperschaften für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke setzten bislang ua die Unmittelbarkeit der Förderung iSd § 40 BAO voraus. Diese lag vor, wenn eine Körperschaft den begünstigten Zweck selbst erfüllte. Keine unmittelbare Förderung lag hingegen zB vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte begünstigte Zwecke finanziert. Spendensammeln für andere Vereine, die sodann unmittelbar begünstigte Zwecke fördern, war daher begünstigungsschädlich.
4.2.2. Allgemeines (Rz 120a, 120m VereinsR)
§§ 40a und 40b BAO stellen eine Durchbrechung des Unmittelbarkeitsprinzips und keine Unmittelbarkeitsfiktion dar.
Im Fall des § 40a BAO ist es für die abgabenrechtliche Begünstigung unschädlich, wenn der von einer Körperschaft verfolgte Zweck nur mittelbar durch die Unterstützung einer anderen Körperschaft erfolgt. Voraussetzung ist, dass die zugewendeten Mittel weiterhin einem von der Körperschaft verfolgten Zweck zur Verfügung stehen und den Kreis abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften nicht verlassen. § 40a BAO unterscheiden zwei verschiedene Tatbestände:
Mittelbeschaffungskörperschaft (Z 1): Weitergabe von Mitteln einer begünstigten Körperschaft an eine „zuwendungsbegünstigte“ Körperschaft (iSd § 4a, 4b, 4c EStG) zur Verfolgung derer Zwecke;
Leistungserbringungskörperschaft (Z 2): Erbringung entgeltlicher Leistungen gegenüber anderen begünstigten Körperschaften.
Gemäß § 40b BAO kann eine begünstigte Körperschaft anderen Körperschaften Mittel für die Vergabe von Stipendien und Preisen für Forschung oder qualifizierte Erwachsenenbildung zuwenden (Stipendienvergabekörperschaft).
4.2.2. Mittelweitergabe (§ 40a Z 1 BAO; Rz 120b–120f VereinsR)
Allgemeines: Erfolgen über ein völlig untergeordnetes Ausmaß hinausgehende Mittelzuwendungen an in § 40 Z 1 BAO angeführte Empfänger, ist es unbeachtlich, ob bloß teilweise Mittel zugewendet werden oder die Zweckerreichung der zuwendenden KörS. 367 perschaft ausschließlich durch Mittelweitergabe bewirkt wird. Die Herkunft der Mittel ist insoweit unbeachtlich, als die Art der Mittelbeschaffung nicht zum Verlust von Begünstigungen führt.
Verankerung in der Rechtsgrundlage: Eine Mittelweitergabe ist nur dann zulässig, wenn deren Möglichkeit in der Rechtsgrundlage ausdrücklich vorgesehen ist. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Mittelweitergabe insgesamt eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro nicht übersteigt. Wird die Körperschaft ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft tätig, muss dies als Mittel zur Erreichung des begünstigten Zweckes in der Rechtsgrundlage ausdrücklich festgelegt sein.
Mittelempfänger: Eine Zuwendung ist bei folgenden Empfängerkörperschaften unschädlich:
spendenbegünstigte Einrichtung iSd § 4a Abs 3 bis 6 EStG, dh unmittelbar gemäß § 4a EStG begünstigt oder Spendenbegünstigung bescheidmäßig zuerkannt, oder
privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse iSd § 4b EStG bzw analog Körperschaft iSd § 4c EStG.
Zweckidentität: Die Empfängerkörperschaft hat dieselben Zwecke wie die zuwendende Körperschaft zu erfüllen:
Es muss keine vollständige Deckungsgleichheit der verfolgten Zwecke von Zuwendungs- und Empfängerkörperschaft vorliegen; diese müssen zumindest in einem Zweck übereinstimmen.
Verein A verfolgt Zwecke der Altenbetreuung und Jugendfürsorge. Verein B verfolgt nur den Zweck der Jugendfürsorge. Beide Vereine verfolgen daher hinsichtlich der Jugendfürsorge denselben Zweck.
Der Zweck beider Körperschaften muss ausreichend klar determiniert sein; insbesondere ist eine konkrete Umschreibung der verfolgten Zwecke erforderlich.
Die Vereine A und B verfolgen beide den Zweck der Sozialfürsorge. Verein A ist im Bereich der Altenbetreuung und Verein B im Bereich der Jugendfürsorge tätig. Trotz gleicher Zwecke in der Rechtsgrundlage verfolgen beide Vereine unterschiedliche Zwecke.
Zweckidentität liegt auch vor, wenn bei zuwendender und empfangender Körperschaft der territoriale Wirkungsbereich unterschiedlich ist oder sachliche Spezialisierungen vorliegen.
Verein A will Verein B Mittel zu dessen Zweckverfolgung zuwenden. Beide Vereine verfolgen als Zweck Resozialisierung straffällig gewordener Jugendlicher. Allerdings unterscheidet sich der territoriale Wirkungsbereich dahingehend, dass Verein A bundesweit und Verein B nur in einem Bundesland tätig wird. Für die Zulässigkeit der Mittelzuwendung nach § 40a Z 1 BAO ist dies unbeachtlich.
Verein A will Mittel Verein B zu dessen Zweckverfolgung zuwenden. Beide Vereine verfolgen den Zweck der Krebsforschung. Allerdings unterscheidet sich der sachliche Wirkungsbereich des Vereins B dahingehend, dass er sich auf Kinderkrebsforschung spezialisiert hat. Für die Zulässigkeit der Mittelzuwendung nach § 40a Z 1 BAO ist dies unbeachtlich.
Verwendungspflicht der Zuwendung: Die Mittel sind der empfangenden Körperschaft unter ausdrücklicher Zweckwidmung für die unmittelbare Verwirklichung jener S. 368 Zwecke zuzuwenden, die auch die zuwendende Körperschaft verfolgt. Dagegen wird verstoßen, wenn die Empfängerkörperschaft empfangene Mittel einer anderen Körperschaft zuwendet, selbst wenn dies die Voraussetzungen des § 40a Z 1 BAO für sich betrachtet erfüllt („Zuwendungskaskade“).
Anmerkung: Zusammengefasst liegt die für die Praxis wesentlichste Neuerung des § 40a Z 1 BAO zur früheren Rechtslage darin, dass auch reine „Mittelbeschaffungskörperschaften“ gemeinnützig sein können. Diese waren bislang mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung iSd § 40 BAO von abgabenrechtlichen Begünstigungen ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die Empfängerkörperschaft iSd §§ 4a, 4b, 4c EStG begünstigt ist (wodurch aber idR kleinere Vereine oder solche, die nicht in § 4a EStG angeführte Zwecke, etwa Tierschutz, verfolgen als Empfängerkörperschaften nicht in Frage kommen) und (weitgehend) dieselben Zwecke wie die zuwendende Körperschaft verfolgt. Damit können sich etwa Körperschaften, deren (satzungsmäßiger) Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist (vgl § 35 Abs 2 BAO) darauf beschränken, Mittel für solche, gleichfalls Kunst und Kultur fördernde Körperschaften (zB ein Museum oder Theater) zu lukrieren, sofern Letztere iSd § 4a EStG spendenbegünstigt sind. Charity-Veranstaltungen oder ähnliche Aktionen der mittelbeschaffenden Körperschaften zwecks Mittelweitergabe können somit abgabenrechtlich begünstigt sein.
4.2.3. Leistungserbringung (§ 40a Z 2 BAO; Rz 120g–120l VereinsR)
Anforderungen an die empfangende Körperschaft: Bei der Erbringung entgeltlicher Lieferungen oder sonstiger Leistungen an Körperschaften liegt eine unschädliche „Mittelverwendung“ grundsätzlich nur dann vor, wenn die „verwendeten Mittel“ weiterhin einer abgabenrechtlich begünstigten Körperschaft zu deren Zweckerfüllung zukommen. Entgeltliche Leistungen an nicht begünstigte Körperschaften sind kein Anwendungsfall des § 40a Z 2 BAO, sondern ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb bzw Gewerbebetrieb.
Entgeltlichkeit der Leistungserbringung: Die Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen fällt nur dann unter § 40a Z 2 BAO, wenn diese entgeltlich (ohne Gewinnerzielungsabsicht) erfolgt. Bei unentgeltlicher Leistungserbringung ist zu beurteilen, ob diese dem Zweck entspricht oder eine Mittelfehlverwendung darstellt. Abgabenrechtliche Begünstigungen gehen dennoch nicht verloren, wenn die Mittelfehlverwendung gemessen an der Gesamttätigkeit der Körperschaft von völlig untergeordneter Bedeutung ist.
Unmittelbare Zweckverwirklichung: § 40a Z 2 BAO bewirkt, dass die „zuwendende“ Körperschaft Begünstigungen nicht verliert, dh, ihr muss eine abgabenrechtliche Begünstigung aufgrund ihrer eigenen unmittelbaren Zweckverwirklichung zukommen. Die ausschließliche Erbringung entgeltlicher Leistungen für andere begünstigte Körperschaften kann demnach keine unmittelbare Zweckverwirklichung der Körperschaft begründen.
Verankerung in der Rechtsgrundlage: Eine Erbringung von Lieferungen und Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO ist nur dann zulässig, wenn dies in der Rechtsgrundlage als Mittel zur Zweckverfolgung ausdrücklich vorgesehen ist.
Abgabenrechtliche Beurteilung der Leistungserbringung: Die Erbringung von Lieferungen und Leistungen gegen Ersatz der Selbstkosten begründet idR einen entbehrlichen Hilfsbetrieb. Kommt dem Geschäftsbetrieb nur materielle Bedeutung zu, dh, er dient ausschließlich der Beschaffung finanzieller Mittel, liegt ein begünstigungsschädlicher S. 369 Geschäftsbetrieb vor. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs 2 BAO ist allerdings nicht erforderlich.
Anmerkung: Mittelzuwendung (§ 40a Z 1 BAO) und Leistungserbringung (§ 40a Z 2 BAO) unterscheiden sich grundlegend dadurch, dass letztere Zweckverfolgung nicht die einzige („ausschließliche“ iSd § 39 Z 1 BAO) der Körperschaft sein darf. Die leistungserbringende Körperschaft kann durch diese Tätigkeit abgabenrechtliche Begünstigungen nicht verlieren. Allerdings ist die Leistungserbringung selbst nicht begünstigt, sondern stellt je nach Ausgestaltung einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 1 BAO) oder einen begünstigungsschädlichen Betrieb (§ 45 Abs 3 BAO) dar. Für Letzteren ist jedoch deshalb keine Ausnahmegenehmigung erforderlich, weil die Leistungserbringung dem Grunde nach ein begünstigter Zweck ist.
4.2.4. Stipendienvergabe (§ 40b BAO; Rz 120m–120r VereinsR)
Verwendung der Mittel: Eine begünstigte Körperschaft kann anderen Körperschaften Mittel für die Vergabe von Stipendien und Preisen für der Wissenschaft dienende Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen zuwenden. Dies gilt auch für Stipendien an Studierende. Auch eine Körperschaft, deren Zweckerreichung ausschließlich durch die Weitergabe von Mitteln für die genannten Körperschaften bewirkt wird, fällt unter § 40b BAO.
Mittelempfänger: Die Mittelweitergabe darf nur an Universitäten, Kunsthochschulen, die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, die Akademie der Wissenschaften, Fachhochschulen und vergleichbare ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat mit umfassender Amtshilfe (Einrichtungen iSd § 4a Abs 3 Z 1 und 3 EStG) erfolgen.
Vergabe der Stipendien: Die Vergabe der Stipendien/Preise darf ausschließlich durch den Mittelempfänger erfolgen; die symbolische Verleihung bzw Bezeichnung kann durch die zuwendende Körperschaft festgelegt werden. Bei der Festlegung von allgemeinen Kriterien für die Vergabe von Stipendien und Preisen darf die zuwendende Körperschaft mitwirken bzw diese auch ausschließlich festlegen. Die zuwendende Körperschaft ist berechtigt, eine nachprüfende Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Kriterien durch die Empfängereinrichtung vorzunehmen.
Verankerung in der Rechtsgrundlage: Die Mittelweitergabe muss in der Rechtsgrundlage ausdrücklich vorgesehen sein.
Verwendung der Mittel: Die zugewendete Mittel müssen unmittelbar für Stipendien und Preise durch die empfangende Körperschaft verwendet werden. Die Zuwendung hat daher unter einer ausdrücklichen Zweckwidmung zu erfolgen.
Anmerkung: Nach Ansicht des VwGH konnte nach der früheren Rechtslage die unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke (im Wissenschaftsbereich) prinzipiell auch durch eine Stipendienvergabe erfüllt werden (). Allerdings muss diese – nach Rechtsgrundlage und tatsächlicher Geschäftsführung – nach von vornherein feststehenden, klar nachvollziehbaren und sachlichen Kriterien erfolgen, sodass insoweit die Förderung der Allgemeinheit gewährleistet ist. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen kamen der Körperschaft keine Begünstigungen zu.
Die zuwendende Körperschaft hat ausreichende Distanz zum Prozess der Vergabe von Stipendien/Preisen zu wahren und darf daher über deren konkrete Vergabe nicht entscheiden, sondern kann lediglich Leitlinien für die Vergabe von Stipendien und Preisen festlegen und überprüfen, ob diese eingehalten wurden.
