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Weiterhin Gebührenpflicht bei Bürgschaft und Schuldbeitritt zu Mietverträgen zu Wohnzwecken
Auswirkungen der „Abschaffung“ der Mietvertragsgebühr auf die Gebührenpflicht von Sicherungsgeschäften
Infolge eines Initiativantrags hat der Nationalrat am beschlossen, die Gebührenpflicht für Verträge über die Miete von Wohnräumen „abzuschaffen“, indem in § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG idF BGBl I 2017/147 eine entsprechende Befreiungsbestimmung eingefügt wurde. Mit dieser Maßnahme wollte der Gesetzgeber „neue Wohnungsmieter [entlasten], die sich ohnedies oft in einer finanziell angespannten Situation befinden“. Eine entsprechende Gebührenbefreiung für Sicherungsgeschäfte zu Mietverträgen für Wohnzwecke (etwa wenn der Vermieter aufgrund der Einkommensverhältnisse des künftigen Mieters bei Abschluss des Vertrags eine Bürgschaft oder einen Schuldbeitritt eines Dritten wie zB der Eltern) verlangt, wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht explizit vorgesehen. Dieser Beitrag untersucht die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen im Bereich der Bestandvertragsgebühr gem § 33 TP 5 GebG auf die Gebührenpflicht derartiger Sicherungsgeschäfte nach § 33 TP 7 GebG.
1. Bisherige Rechtslage
§ 33 TP 7 GebG normiert für Bürgschaften iSd §§ 1346 ff ABGB und Schuldbeitritte als Mitschuldner iSd § 1347 ABGB eine Gebührenpflicht iHv 1 % des Werts der verbürgten Verbindlichkeit. Werden derartige Sicherungsgeschäfte iZm Bestandverträgen abgeschlossen, fällt somit grundsätzlich –...