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SWK 7, 1. März 2018, Seite 362

Wohnbauförderungsbeitrag 2018

Im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes 2017 wurde der Wohnbauförderungsbeitrag von einer Bundes- zu einer Landesabgabe. Die Festlegung der Tarifhöhe ist ab den jeweiligen Landesgesetzgebungen (ohne Vorgabe einer Unter- oder Obergrenze) vorbehalten. Unterjährige oder rückwirkende Änderungen sind unzulässig. Die Möglichkeit einer abweichenden Tariffestsetzung wurde nicht in Anspruch genommen, daher beträgt der Wohnbauförderungsbeitrag ab in allen Bundesländern 0,5 % für den Dienstnehmer und 0,5 % für den Dienstgeber.

(, BMF-010222/0016-IV/7/2018)

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