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VfGH: Vorschreibung von Benützungsgebühren
Es begegnet vor dem Hintergrund der Judikatur des VfGH keinen Bedenken, wenn der Verordnungsgeber für den Fall des Zubaus und Umbaus oder des Abbruchs und Wiederaufbaus von Gebäuden vorsieht, dass bei einer zu einem früheren Zeitpunkt bereits erfolgten Entrichtung der einmaligen Kanalanschlussgebühr die Gebühr nur im Ausmaß des Differenzbetrags zwischen Alt- und Neubaumasse entsteht (vgl VfSlg 10.791/1986, 10.947/1986 und 13.310/1992).
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zu einem Nichtanfallen oder einer Verringerung der Kosten für die Errichtung oder Erweiterung einer öffentlichen Kanalanlage führen, sind in einer angemessenen, dem Ausmaß der durch die Vereinbarung eintretenden Entlastung des Haushalts der Gemeinde im Großen und Ganzen entsprechenden Weise zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für Vereinbarungen, die mit der Gemeinde unmittelbar abgeschlossen werden, sondern auch für solche, denen sie nach Art einer Ermächtigung zugestimmt hat oder die in sonstiger Weise Rechtswirkungen für die Gemeinde entfalten (VfSlg 13.310/1992). – (§ 2 Kanalgebühren 2010 der Marktgemeinde Völs), (Vorschreibung von Benützungsgebühren für einen Wiederaufbau nach Abbruch), (Aufhebung)
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