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SWK 7, 1. März 2018, Seite 370

Die Bewilligung von Auskunftsverlangen an Kreditinstitute durch das Bundesfinanzgericht

Das Bewilligungsverfahren in der Praxis

Michael Rauscher

Mit dem im Jahr 2015 in Kraft getretenen Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) hat der Gesetzgeber erstmals auch für das Abgabenverfahren eine Auskunftspflicht der Kreditinstitute gegenüber den Abgabenbehörden geschaffen. Für diesbezügliche Auskunftsverlangen an die Kreditinstitute gelten dabei die §§ 8 und 9 KontRegG, die dafür die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren regeln. Die bereits gemachten praktischen Erfahrungen ermöglichen einen kurzen systematischen Streifzug durch das Bewilligungsverfahren.

1. Grundsätzliches

1.1. Allgemeine Voraussetzungen zur Zulässigkeit von Auskunftsverlangen

Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Auskunftsverlangen an Kreditinstitute im Abgabenverfahren sind (§ 8 Abs 1 Z 1 bis 3 KontRegG):

  • Es bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen.

  • Es ist zu erwarten, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären.

  • Es ist zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstituts nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

1.2. Besondere Voraussetzungen zur Zulässigkeit von Auskunftsverlangen in einem Ermittlungsverfahren (insb bei Außenprüfungen)

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