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ZWF 4, Juli 2018, Seite 216

Kein Auskunftsverlangen betr Konten naher Angehöriger; Begründung des Auskunftsverlangens

ZWF Redaktion

§§ 8, 9 KontRegG

Rauscher, Die Bewilligung von Auskunftsverlangen an Kreditinstitute durch das Bundesfinanzgericht, SWK 7/2018, 370

Auskunftsverlangen betr Konten von Personen, die nicht als Partei des Abgabenverfahrens beteiligt sind, sind nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass der vom Ermittlungs- oder Veranlagungsverfahren betroffene Abgabepflichtige Vertretungsbefugter, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer dieses Kontos ist. Dies gilt auch bei nahen Angehörigen des Abgabepflichtigen oder Gesellschaftern bzw Geschäftsführern abgabepflichtiger Gesellschaften.

S. 217 Die Begründung des Auskunftsverlangens bildet die wesentliche Grundlage für die Schlüssigkeits- und Plausibilitätsprüfung des BFG zur Bewilligung des Auskunftsverlangens. Die bloße wörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes der allgemeinen Voraussetzungen zur Zulässigkeit ohne Anführung der konkreten Umstände des Auskunftsfalls reicht für eine Bewilligung nicht aus.

Der Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass des BMF sieht vor, dass das Organ der Abgabenbehörde mit der „Bewilligung der Konteneinschau“ an das Kreditinstitut heranzutreten und die Herausgabe „der im Beschluss genannten Unterlagen“ i...

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