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Auskunftsverlangen der Abgabenbehörden an Kreditinstitute
Ein Überblick über die bisherige Rechtsprechung des BFG
Mit BGBl I 2015/116 vom wurde durch das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) für die Abgabenbehörden die Berechtigung geschaffen, in einem Abgabenverfahren über Tatsachen einer Geschäftsverbindung Auskünfte von Kreditinstituten zu verlangen. Für ein Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut sind die § 8 und 9 KontRegG anzuwenden, die das Bewilligungsverfahren und die entsprechenden Voraussetzungen regeln. Zusammen mit einem Überblick über die bisherige Judikatur des BFG sollen mit diesem Beitrag bisherige Anwendungsfehler der Abgabenbehörden beseitigt und Praxisprobleme gelöst werden.
1. Voraussetzungen
Für die Bewilligung einer Konteneinschau (§ 9 Abs 2 KontRegG) hat die Abgabenbehörde dem BFG
ein Auskunftsverlangen (Z 2),
den Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zum Vorhaben eines Auskunftsverlangens (Z 1) und
eine Begründung (Z 3)
elektronisch vorzulegen.
2. Auskunftsverlangen
Das Auskunftsverlangen iSd § 8 KontRegG stellt die zentrale Grundlage für das Konteneinschau-Bewilligungsverfahren der Abgabenbehörde dar. Auskunftsersuchen sind verfahrensleitende Verfügungen iSd § 244 BAO und als solche nicht abgesondert anfechtbare Bescheide. Rechtsgrundlage des Auskunftsverlangens ist der § 143 BAO, der eine Berechtigung der Abgabenbehörde vorsieht, zur Erfüllu...