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VfGH: freiwillige Abfertigung
Die arbeitsrechtliche Regelung des Abfertigungsanspruchs in § 23 AngG dient […] dem Schutz des weisungsgebundenen Arbeitnehmers und soll durch Verankerung eines gesetzlichen Anspruchs den Zweck der Abfertigung auf dessen Versorgung für die Zeit nach Auflösung des Dienstverhältnisses absichern. Vor dem Hintergrund dieser besonderen arbeitsrechtlichen Ausgangslage kann dem Gesetzgeber aber nicht entgegengetreten werden, wenn er die freiwillige Abfertigung nicht im selben Ausmaß steuerlich entlastet wie eine gesetzlich nach § 23 AngG vorgesehene Abfertigung. Auch wenn die freiwillige Abfertigung in Anlehnung an § 23 AngG vereinbart sein sollte, indiziert das Nichtbestehen eines gesetzlichen Anspruchs bei Auflösung, dass einer solchen Abfertigung infolge Bestehens einer Weisungsungebundenheit [für den Vorstand einer AG] nicht jener Versorgungszweck zukommt wie im Fall einer bestehenden Weisungsbindung.
Der Umstand, dass die einmalige Zahlung der freiwilligen Abfertigung [an den Vorstand einer AG] im konkreten Fall kurz vor dem Pensionsantritt erfolgte, ändert nichts daran, dass die durch Abfertigungsanwartschaften und Pensionsanwartschaften erworbenen Rechtspositionen – schon aufgrund ihres unterschiedlichen Zwec...