Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Gerichtsgebühren
Der VfGH hob mit Erkenntnis VfSlg 19.666/2012 die Anm 1a zu TP 2 und 3Gerichtsgebührengesetz idF BGBl I 2010/29 als verfassungswidrig auf. Er sprach in diesem Erkenntnis ferner aus, dass die Aufhebung mit in Kraft tritt. Der VfGH räumte sohin dem Gesetzgeber rund ein Jahr für die Erlassung einer neuen (verfassungskonformen) Regelung ein, die an die Stelle der durch den VfGH aufgehobenen Stelle treten konnte. Angesichts des langen Zeitraums, in dem der Gesetzgeber eine neue verfassungsrechtlich einwandfreie Regelung erlassen konnte, ist für den VfGH kein Rechtfertigungsgrund für die [mit BGBl I 2013/190 am kundgemachte] rückwirkende Inkraftsetzung der in Prüfung gezogenen Bestimmung zu finden. – (Anm 1a zu TP 2 und 3 GGG idF BGBl I 2010/29), (Aufhebung der mit BGBl I 2013/190 rückwirkend in Kraft gesetzten Regelung)
( G 55/2017; siehe auch E 2580/2016)