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VfGH: Parteienveranstaltungen
Der Gesetzgeber verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn er politische Parteien, ihre Untergliederungen und die ihnen nahestehenden Organisationen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung ihrer Funktion im demokratischen Prozess sowohl steuerrechtlich als auch gewerberechtlich ähnlich wie gemeinnützige Vereinigungen und vergleichbare Körperschaften behandelt. Mit der Regelung, dass Veranstaltungen politischer Parteien sowie ihrer Untergliederungen und politischen Parteien nahestehender Organisationen nicht nur dann von der GewO ausgenommen sind, wenn sie auf gemeinnützige Zwecke iSv §§ 34 ff BAO gerichtet sind, sondern auch auf andere Zwecke, verfolgt der Gesetzgeber ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel, nämlich politische Parteien wegen ihrer Bedeutung für die demokratische Willensbildung zu fördern. – (§ 2 Abs 1 Z 25 GewO; § 5 Z 12 KStG 1988), (Abweisung eines Parteiantrags, § 2 Abs 1 Z 25 GewO und § 5 Z 12 KStG 1988 als verfassungswidrig aufzuheben)
( G 39/2017)