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VfGH: Besteuerung von Wettterminals
Der VfGH hat zwar in seinem Erkenntnis VfSlg 19.638/2012 betreffend das Vlbg Kriegsopferabgabegesetz dargelegt, dass es sich bei der Betätigung von Wettterminals nicht um eine Lustbarkeit iSd § 14 Abs 1 Z 8 und 9 FAG 2008 handelt. Die Ausführungen des VfGH in seinem Erkenntnis vom , G 17/2017, V 14/2017, zur Frage der Festlegung des Abgabenschuldners können dennoch sinngemäß auch auf die Besteuerung von Wettterminals gemäß dem OÖ LAbgG 2015 übertragen werden. Nach Auffassung des VfGH ist somit dem OÖ LAbgG 2015 zu unterstellen, dass die Lustbarkeitsabgabe auch das Aufstellen und Betreiben von Wettterminals erfasst und es den Gemeinden obliegt, innerhalb dieses Rahmens ua den Abgabenschuldner festzulegen. – (§ 3 VO der Gemeinde Traun betreffend die Einhebung einer Abgabe auf Wettterminals), (Abweisung des Antrags, § 3 VO der Gemeinde Traun betreffend die Einhebung einer Abgabe auf Wettterminals aufzuheben)
( V 25/2017 ua)