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KESt-Befreiung
Der Abzugsverpflichtete hat nach § 94 Z 5 EStG 1988 dann keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn der Empfänger – wie hier – keine natürliche Person ist und er ua erklärt, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebs, ausgenommen eines Hoheitsbetriebs, zu erfassen sind. Eine Befreiungserklärung bewirkt also – anders als die in § 21 Abs 2 Z 3 KStG 1988 aufgezählten Tatbestände – keine materielle, endgültige Befreiung von der Besteuerung von Kapitalerträgen. Die Befreiungserklärung ändert nur die Art der Erhebung der Steuer auf Kapitalerträge ab. Wenn sohin die Befreiungserklärung dahin zu lauten hat, dass die Zinserträge als steuerpflichtige Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebs zu erfassen sind, so bewirkt diese Befreiungserklärung keine Änderung dahin, ob diese Zinserträge als steuerpflichtig oder steuerfrei zu erfassen sind. – (§ 94 Z 5 EStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2016/13/0024)